In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Deckungserweiterungen:
Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versicherungsschein/ Nachtrag und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus muss im Besondern beantragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherers. Ohne besondere Prämienrechnung gilt jedoch Folgendes als vereinbart:a
4.1. Vorübergehende Auslandsaufenthalte
Mitversichert ist bei unbegrenzten Auslandsaufenthalten in Europa und sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu fünf Jahren abweichend von Ziff. 7.9 AHB GVO auch die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
Die Leistungen der Versicherer erfolgen in €. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der €-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
4.2. Gewässerschaden (Restrisiko)
Mitversichert sind Gewässerschäden außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagenund Einwirkungsrisiko (Versicherung des sog. Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben:
4.2.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt).
Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines Einzelbehälters 50 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insgesamt 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (2) AHB GVO (Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos), sowie Ziff. 3.1 (3) AHB GVO und Ziff. 4 AHB GVO (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung; insbesondere besteht kein Versicherungsschutz, wenn die genannte Lagermenge überschritten wird.
4.2.2. (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichtsund Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB GVO.
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungsund außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
4.2.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
4.2.4. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
4.3. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für den mitversicherten Ehegatten/ Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder für unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten/ Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
4.4. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 AHB GVO übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach Punkt 2 gegen alle sonstigen versicherten Personen.
4.5. Versehensklausel
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. Die in Ziff. 30 AHB GVO festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
4.6. Innovationsklausel/ Bedingungsverbesserungen
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB GVO) oder die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung TOP-VIT ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen sowie den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse zum jeweils aktuellen Stand abweichen, so gelten diese Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
4.7. Klausel zur Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit:
(1) Wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos werden, setzten wir den Vertrag auf Ihren Wunsch außer Kraft. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachzuweisen.
(2) Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz mit den zuletzt gültigen Versicherungssummen, wenn Sie bei Beginn der Arbeitslosigkeit seit mindestens drei Monaten die Beiträge zu Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung bezahlt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt am Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
(3) Sofern die Arbeitslosigkeit bei Beantragung der Außerkraftsetzung noch nicht beendet war, werden wir von Zeit zu Zeit bei Ihnen anfragen, ob die Arbeitslosigkeit noch andauert. Unterrichten Sie uns über das Ende der Arbeitslosigkeit bis spätestens 4 Wochen nach Erhalt unserer Anfrage, so endet die Außerkraftsetzung gleichzeitig mit dem Ende der Arbeitslosigkeit. Andernfalls wird erst mit Zugang Ihrer Mitteilung die Außerkraftsetzung beendet und der Versicherungsschutz wieder in Kraft gesetzt. Endet der beitragsfreie Versicherungsschutz nach Nr. 2 vor dem Ende der Arbeitslosigkeit, können Sie eine Unterbrechung vermeiden, indem Sie spätestens 4 Wochen nach dem Ende des beitragsfreien Zeitraumes die prämienpflichtige Wiederinkraftsetzung beantragen.
(4) Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung länger als 1 Jahr
andauert.
4.8. Mitversicherung von Forderungsausfällen
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der TierhalterHaftpflichtversicherung dieses Vertrages.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der TierhalterHaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme.
Erfolglose Vollstreckung
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliaroder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
4.8.3. Entschädigung
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Originaltitels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche entsprechend § 86 Versicherungsvertragsgesetz an den Versicherer abzutreten.
4.8.4. Subsidiarität
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrage an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
4.9. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
4.10. Vorsorgeversicherung
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB GVO gelten die Deckungssummen zur Vorsorgeversicherung analog der beantragten Deckungssummen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung vereinbart.
4.11. Flurschäden
Mitversichert sind Flurschäden
4.12 Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung
4.12.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Bestimmungen über Vermögensschäden und Abhandenkommen von Sachen der AHB GVO wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
4.12.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
(1) durch den Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bauoder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasingoder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie Kartelloder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vorund Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungsoder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus den Abhandenkommen von Sachen und Tieren, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
4.13 Summenund Bedingungsdifferenzdeckung
Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger gültiger auslaufender Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summenund Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären.
Eine Leistung aus der Summenund Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
Der Versicherungsschutz für die Summenund Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summenund Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich
den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen, sofern bereits für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder teilweise leistet,
den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
4.14 Best-Leistungsgarantie für die Hundehalterhaftpflichtversicherung
4.14.1 Sofern im Versicherungsschein oder im Nachtrag vereinbart gilt:
Sollte ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privat-Haftpflichtversicherung mit weitreichenderem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen anbieten, als der Versicherer anbietet, wird der Versicherer im Schadenfall
den Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern,
Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenze des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem Vertrag zugrunde liegenden generellen Versicherungssumme, erweitern,
Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen Vertrages reduzieren.
Es muss sich um benannte Einschlüsse ohne Zuschlagsbeitrag handeln. Deckungen auf „All-Risk“
o Basis oder Einschlüsse, die generell einer Beitragspflicht unterliegen, wie beispielhaft Berufshaftpflicht für Lehrer oder Angestellte des öffentlichen Dienstes, fallen nicht darunter.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist.
Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind generell Haftpflichtansprüche
o aus im Ausland vorkommende Schadenereignisse,
o jegliche Assistanceleistungen, wie unter anderem Notund Handwerkerservice, juristische Hilfeleistungen, Betreuungsleistungen,
o wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus,
o aufgrund beruflicher, nebenberuflicher und gewerblicher Risiken,
o aus dem Gewässerschadenund Anlagenrisiko,
o wegen Vorsatz
o wegen vertraglicher Haftung,
o wegen Eigenschäden,
o Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen mit Ausnahme der Zwischenablagerung von Abfällen,
o aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugen sowie
o wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnissen zurückzuführen sind.
4.14.2 Teil-Kündigungsmöglichkeit
Diese Regelung der „GVO Best-Leistungsgarantie“ kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angaben von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
Dokumentversion: 2021.03