In der Tierhaftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für Bei der Haltung von Hunden gilt zusätzlich eingeschlossen:
5.1. Versicherungsschutz aus Risikoerhöhung/ Risikoerweiterung für versicherungspflichtige Hunde
Abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB GVO besteht für versicherungspflichtige Hunde Versicherungsschutz im Rahmen der Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung.
5.2. Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren und Unterricht
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Hunde-/ Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turniere sowie den Vorbereitungen hierzu (Trainingsläufe). Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht einer Hundeschule und/ oder eines Hundevereins mitversichert.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der durch die Teilnahme erwirtschaftete Vermögenszuwachs (Geldund Sachpreise) maximal 6.000,-€ im Kalenderjahr beträgt.
5.3. Hundeschlittenfahrten
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privaten Gebrauchs eigener oder fremder Hundeschlitten. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der durch die Teilnahme erwirtschaftete Vermögenszuwachs (Geldund Sachpreise) maximal 6.000,-€ im Kalenderjahr beträgt.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privaten Gebrauchs eigener oder fremder Hundefuhrwerke (z.B. Kutschen oder Schlitten).
5.4. Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.
5.5. Mitversicherung der Welpen
Mitversichert sind die Welpen der über diesen Vertrag versicherten Hunde, sofern sie sich noch im Besitz des Versicherungsnehmers befinden und nicht älter als 12 Monate sind. Ältere Welpen stellen eine Erweiterung im Sinne Ziff. 3.1(2) AHB GVO dar und müssen zur Beitragsregulierung gemäß Ziff. 13 AHB GVO angemeldet werden.
5.6. Mietsachschäden
5.6.1. Mietsachschäden an Gebäuden
Mitversichert ist abweichend von Ziff. 7.6 AHB GVO die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Mitversichert sind Schäden durch tierische Ausscheidungen. Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt 1.000.000,€ im Rahmen der Sachschadendeckungssumme.
Ausgeschlossen sind
a) Haftpflichtansprüche wegen
o Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
o Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kesselund Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektround Gasgeräten,
o Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann
b) Die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche (Text des Feuerregressverzichtsabkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt.).
5.6.2. Mietsachschäden an mobilen Gegenständen
Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/ Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/ -häusern, Pensionen und Schiffskabinen besteht je Versicherungsfall bis zur Höhe von 30.000,€ der Mietsachschaden-Deckungssumme Versicherungsschutz.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 100,€ selbst.
Aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Hundetransportanhängern. Die Versicherungssumme je Schaden beträgt 30.000,€, höchstens jedoch das Doppelte für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres.
Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden jeweils 250,€ selbst zu tragen.
5.7. Nutzung als Blindenhund, Rettungshund
Die Nutzung des Tieres als Blindenhund gilt mitversichert, sofern eine mitversicherte Person dieses Tier nutzt. Ebenso gilt mitversichert die Nutzung des Tieres als Therapie-, Suchund Rettungshund (nicht gewerblich), sofern eine mitversicherte Person dieses Tier nutzt.
5.8. Ausschlüsse
5.8.1. Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert.
5.8.2. Sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, besteht kein Versicherungsschutz für das Halten von gefährlichen Hunden/ Kampfhunden, sowie Hunden, die aufgrund von Gesetzen und/ oder Verordnungen einer Erlaubnispflicht unterliegen.
Die vorsätzliche Nichteinhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte keine Auswirkung auf den Eintritt des Schadenfalles.
Kein Versicherungsschutz wird geboten für folgende Hunderassen sowie alle Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen.
Ebenso wir kein Versicherungsschutz für behördlich als gefährlich eingestufte Hunde gewährt.
Alano
American Bulldog
American Bully
American Pit Bull Terrier
American Stafford Terrier
American Staffordshire Terrier
Anatolischer Hirtenhund
Argentinische Dogge
Argentinischer Mastiff
Bandog
Bordeaux Dogge
Bordeaux Mastiff
Brasilianischer Mastiff
Bullmastiff
Bullterrier
Ca de Bou
Cane Corso
Cane Corso Italiano
Carpatin
Chinesicher Kampfhund
Coban Köpegi
Dobermann
Dogo Argentino
Dogo Canario
Dogo Mallorquin
Dogue des Bordeaux
English Bull Terrier
Fila Brasileiro
Italienischer Corso Hund
Japanischer Kampfhund
Kangal
Karabas
Karst Schäferhund
Kaukasischer Owtscharka
Komondor
Kraski Ovcar
Mallorca Dogge
Mastiff
Mastin de los Pirineos
Mastin Espanol
Mastin extremeno
Mastin leones
Mastin Manchego
Mastino Napoletano
Miniature Bull Terrier
Mioritic
Mittelasiat.Owtcharka
Old Country Bulldog
Old English Bulldog
Old English Mastiff
Old English White
Perro de Presa Canario
Perro de Presa Mallorquin
Perro Dogo Mallorquin
Pitbull
Pitbullterrier
Podhalaner
Pyrenäenhund
Rafeiro do Alentejo
Römischer Kampfhund
Rottweiler
Sarplaninac
Shar-Pei
Spanische Dogge
Spanish Mastiff
Staffordshire Bullterrier
Südrussischer Owtscharka
Tibet Mastiff
Tosa Inu
Tosa Ken
Tosa Token
Zwerg Bull Terrier
Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (2) und (3) (Erhöhung oder Erweiterung) sowie Ziff. 4 (Vorsorgeversicherung) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB GVO) finden auf diese genannten Risiken keine Anwendung.
Dokumentversion: 2021.03