In der Hausratversicherung der GVO Versicherung ist die Aufstellung eines Gerüstes am Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, im Tarif TOP-VITplus nicht anzeigepflichtig – selbst dann nicht, wenn sich daraus eine Gefahrerhöhung ergeben kann.
In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus für den Verzicht auf die Anzeigepflicht bei Gerüstaufstellung Folgendes:
Abweichend von § 9 Nr. 2 c) Abschnitt B VHB GVO ist die Aufstellung eines Gerüstes am Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, nicht anzeigepflichtig – auch wenn sich daraus eine Gefahrerhöhung nach § 9 Nr. 1 Abschnitt B VHB GVO ergeben kann.
Was bedeutet das konkret?
Wird an dem Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, ein Gerüst aufgestellt, müssen Sie das dem Versicherer nicht melden. Das gilt in diesem Tarif auch dann, wenn durch das Gerüst möglicherweise ein höheres Risiko entsteht. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut des Bedingungswerks.
Häufige Fragen
Muss ich die Aufstellung eines Gerüstes melden?
Nein. Im Tarif TOP-VITplus der GVO Versicherung ist die Aufstellung eines Gerüstes am Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, nicht anzeigepflichtig.
Gilt der Verzicht auch bei einer möglichen Gefahrerhöhung?
Ja. Die Gerüstaufstellung ist auch dann nicht anzeigepflichtig, wenn sich daraus eine Gefahrerhöhung nach § 9 Nr. 1 Abschnitt B VHB GVO ergeben kann.
Auf welche Regelung bezieht sich dieser Verzicht?
Die Regelung gilt abweichend von § 9 Nr. 2 c) Abschnitt B VHB GVO.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Hausratversicherung der GVO Versicherung im Tarif TOP-VITplus.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03