Bei der Hausratversicherung der GVO Versicherung im Tarif TOP-VITplus zeigt sich, wie die Wohnfläche berechnet wird und wann ein Unterversicherungsverzicht greift: Sie erfahren, wie eine Unterversicherung festgestellt und die Entschädigung gekürzt wird, welche Flächen zur Wohnfläche zählen und wie eine Versehensklausel bei leicht fahrlässig falscher Quadratmeterangabe bis 15 % Abweichung schützt.
1. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
In Erweiterung zu § 9 Nr. 3 VHB GVO gilt: Ist die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegte Quadratmeterzahl gemäß § 9 Nr. 2 VHB GVO zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als die tatsächlichen Verhältnisse (Unterversicherung), so wird die Entschädigung gemäß § 9 Nr. 1 VHB GVO im Verhältnis von der im Versicherungsschein zugrunde gelegten Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeterzahl gekürzt.
Es gilt folgende Berechnungsformel:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der zugrunde gelegten Quadratmeterzahl dividiert durch die tatsächliche Quadratmeterzahl.
2. Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsverzicht
Wird die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt, nehmen wir abweichend von Nr. 1 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor:
- a) Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich Hobbyräume. Ausgenommen sind dabei jedoch Balkone, Loggien und Terrassen, Treppen, Kellerräume und Dachböden, soweit diese nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken ausgebaut sind.
- b) Abweichend von § 9 Nr. 3 VHB GVO nehmen wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme den vom Versicherer für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet.
3. Versehensklausel Unterversicherung
Abweichend von § 12 Nr. 5 VHB GVO nehmen wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die angegebene Quadratmeterzahl leicht fahrlässig unrichtig angegeben wurde und nicht mehr als 15 % von der tatsächlichen Quadratmeterzahl abweicht.
Sofern nach Feststellung der Unterversicherung ein erhöhter Beitrag zu entrichten wäre, haben Sie den geänderten Beitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist.
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03
Was bedeutet das konkret?
Bei diesem Modell richtet sich der Versicherungsschutz nach der Wohnfläche in Quadratmetern. Ist die im Vertrag angegebene Fläche kleiner als die tatsächliche, kann die Entschädigung anteilig gekürzt werden. Wählen Sie jedoch eine ausreichende Versicherungssumme je Quadratmeter, verzichtet der Versicherer auf diese Kürzung. Zusätzlich gibt es einen gewissen Spielraum, wenn die Fläche versehentlich etwas zu niedrig angegeben wurde.
Häufige Fragen
Welche Flächen zählen zur Wohnfläche?
Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich Hobbyräume. Nicht mitgezählt werden Balkone, Loggien und Terrassen, Treppen, Kellerräume und Dachböden, soweit diese nicht zu Wohn- und Hobbyzwecken ausgebaut sind.
Wann verzichtet die GVO Versicherung auf einen Abzug wegen Unterversicherung?
Ein Abzug wegen Unterversicherung entfällt, wenn die vereinbarte Versicherungssumme den vom Versicherer vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet.
Wie wird die Entschädigung bei einer Unterversicherung berechnet?
Die Entschädigung ergibt sich aus dem Schadenbetrag multipliziert mit der zugrunde gelegten Quadratmeterzahl, dividiert durch die tatsächliche Quadratmeterzahl.
Was passiert, wenn ich die Quadratmeterzahl versehentlich falsch angegeben habe?
Wurde die Quadratmeterzahl leicht fahrlässig unrichtig angegeben und weicht sie nicht mehr als 15 % von der tatsächlichen Quadratmeterzahl ab, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. Ist danach ein erhöhter Beitrag fällig, ist dieser ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist.