Die Versehensklausel in der Hausratversicherung der GVO Versicherung sorgt dafür, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt, wenn eine Anzeige oder Obliegenheit nur aus Versehen unterlassen oder fehlerhaft abgegeben wurde – vorausgesetzt, das Versäumnis wird nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
1. Versicherungsschutz trotz Versehen:
Unterlassen Sie eine obliegende Anzeige, geben Sie die Anzeige fahrlässig unrichtig ab oder unterlassen Sie fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird.
2. Anzeige eines zuschlagspflichtigen Umstandes:
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so haben Sie den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Versehensklausel schützt Sie davor, den Versicherungsschutz zu verlieren, wenn Ihnen bei einer Meldepflicht ein ehrliches Versehen unterläuft. Wichtig ist, dass Sie nachweisen können, dass es sich wirklich nur um ein Versehen handelte, und dass Sie das Versäumte sofort nachholen, sobald Sie es bemerken. Muss wegen eines gemeldeten Umstandes ein höherer Beitrag gezahlt werden, gilt dieser Zuschlag rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Umstand eingetreten ist.
Häufige Fragen
Bleibt mein Versicherungsschutz erhalten, wenn ich eine Anzeige versehentlich unterlassen habe?
Ja. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und Sie es nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Was muss ich tun, wenn ich mein Versäumnis bemerke?
Sie müssen die versäumte oder unrichtig abgegebene Anzeige bzw. Obliegenheit nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Ab wann muss ich einen Zuschlagsbeitrag zahlen?
Wenn die Anzeige einen Umstand betrifft, für den ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, haben Sie diesen ab dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem der Umstand eingetreten ist.
Gilt die Versehensklausel auch bei fahrlässig unrichtigen Angaben?
Ja. Sie gilt, wenn Sie fahrlässig eine Anzeige unrichtig abgeben oder fahrlässig eine sonstige Obliegenheit nicht erfüllen, sofern das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und unverzüglich nachgeholt wird.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03