Beim Versicherungswechsel in der Hausratversicherung der GVO Versicherung übernimmt der Tarif TOP-VITplus die Schadenbearbeitung auch dann, wenn unklar ist, ob der Schaden noch in die Zuständigkeit der Vorversicherung fällt – inklusive Vorleistung unter bestimmten Voraussetzungen.
Unklare Zuständigkeit bei der Schadenmeldung:
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
Vorleistung bei fehlender Einigung mit dem Vorversicherer:
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Dies setzt voraus, dass Sie uns:
- soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und
- die Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen.
Mehrleistung bei weiterhin unklarer Zuständigkeit:
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei uns noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie zu diesem Tarif gewechselt sind und danach ein Schaden gemeldet wird, bleiben Sie nicht zwischen altem und neuem Versicherer sitzen. Ist nicht sofort klar, welche Gesellschaft zuständig ist, wird die Bearbeitung nicht allein deshalb abgelehnt. Kommt es zu keiner Einigung mit dem früheren Versicherer, kann in Vorleistung getreten werden – vorausgesetzt, Sie helfen bei der Aufklärung und treten Ihre Ansprüche gegen den Vorversicherer ab. Zeigt sich später, dass eigentlich niemand zuständig war, kann eine zu viel gezahlte Leistung zurückgefordert werden.
Häufige Fragen
Wird mein Schaden abgelehnt, wenn unklar ist, ob noch die Vorversicherung zuständig ist?
Nein. Ist bei der Schadenmeldung unklar, ob der Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen fehlender Nachweise der Zuständigkeit abgelehnt.
Was passiert, wenn keine Einigung mit dem Vorversicherer erzielt wird?
Dann tritt die GVO Versicherung im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch bei unverändert fortgeführter Vorversicherung erbracht worden wäre.
Welche Voraussetzungen muss ich für die Vorleistung erfüllen?
Sie müssen bei der Klärung des Sachverhalts soweit wie möglich unterstützen und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an die GVO Versicherung abtreten.
Kann eine bereits erbrachte Leistung zurückgefordert werden?
Ja. Stellt sich heraus, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit fällt und auch der Vorversicherer nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangt werden.
Wird auch eine Mehrleistung gegenüber der Vorversicherung erbracht?
Ja, wenn weiterhin unklar bleibt, welche Gesellschaft zuständig ist – vorausgesetzt, es lässt sich feststellen, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03