In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus eine wichtige Erleichterung: Eine ständig bewohnte Wohnung darf vorübergehend bis zu 180 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleiben, ohne dass eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegt.
In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus Folgendes für das vorübergehende Unbewohntsein der Wohnung:
In Erweiterung zu § 17 Nr. 1 c) VHB GVO liegt keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor, wenn die ständig bewohnte Wohnung vorübergehend bis zu 180 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt ist.
Was bedeutet das konkret?
Wer seine ständig bewohnte Wohnung für eine gewisse Zeit verlässt – etwa während einer längeren Reise –, muss dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung melden, solange die Wohnung nicht länger als 180 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt. Der Versicherungsschutz bleibt in diesem Zeitraum bestehen.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Wohnung vorübergehend unbewohnt sein?
Die ständig bewohnte Wohnung darf vorübergehend bis zu 180 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt sein.
Muss ich das vorübergehende Unbewohntsein melden?
Nein. In diesem Fall liegt keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor, solange die Wohnung nicht länger als 180 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt ist.
In welchem Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Hausratversicherung der GVO Versicherung im Tarif TOP-VITplus.
Auf welche Bedingung bezieht sich diese Erweiterung?
Sie erweitert § 17 Nr. 1 c) VHB GVO.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03