In der Hausratversicherung der GVO Versicherung ist im Tarif TOP-VITplus geregelt, wie der Hausrat während Bundesfreiwilligen-, Zivildienst oder Ausbildung über die Außenversicherung geschützt bleibt – bis nach deren Ende ein eigener Hausstand gegründet wird. Die Entschädigung erfolgt je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus für den unselbstständigen Hausstand während Bundesfreiwilligen-, Zivildienst oder Ausbildung Folgendes:
- In Erweiterung zu § 7 Nr. 2 VHB GVO gilt als vorübergehend – solange im Sinne der Außenversicherung –, bis ein eigener Hausstand nach Beendigung des Bundesfreiwilligen-, Zivildienstes oder der Ausbildung von Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gegründet wird.
- Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wer während eines Bundesfreiwilligen- oder Zivildienstes oder einer Ausbildung außerhalb des eigentlichen Zuhauses lebt, hat dort in der Regel keinen eigenen, selbstständigen Hausstand. Dieser vorübergehende Wohnsitz gilt als über die Außenversicherung mitversichert – und zwar so lange, bis nach Ende der Dienst- oder Ausbildungszeit ein eigener Hausstand gegründet wird. Im Schadenfall wird je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme geleistet.
Häufige Fragen
Ist mein Hausrat während des Bundesfreiwilligendienstes mitversichert?
Ja. Der unselbstständige Hausstand während Bundesfreiwilligen-, Zivildienst oder Ausbildung gilt im Sinne der Außenversicherung als vorübergehend mitversichert.
Wie lange gilt dieser Schutz als „vorübergehend“?
Solange, bis nach Beendigung des Bundesfreiwilligen-, Zivildienstes oder der Ausbildung ein eigener Hausstand von Ihnen oder von einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gegründet wird.
Bis zu welcher Höhe wird entschädigt?
Es wird je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme entschädigt.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Erweiterung?
Sie erweitert § 7 Nr. 2 VHB GVO im Rahmen des Tarifs TOP-VITplus der GVO Versicherung.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03