Die Hausratversicherung der GVO Versicherung erstattet im Tarif TOP-VITplus Schäden durch einfachen Diebstahl von Kleinvieh-, Futter- und Streuvorräten auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück – wann der Schutz greift, welche Pflichten gelten und wo die Grenzen liegen.
In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus für den einfachen Diebstahl von Kleinvieh-, Futter- und Streuvorräten Folgendes:
1. In Erweiterung zu § 3 Nr. 2 VHB GVO leisten wir Entschädigung für Schäden durch einfachen Diebstahl von Kleinvieh-, Futter- und Streuvorräten auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück.
2. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn eine gewerbliche und / oder landwirtschaftliche Tierhaltung besteht.
3. Sie haben den Diebstahl unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so können wir unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
4. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03
Was bedeutet das konkret?
Wird auf Ihrem umfriedeten Grundstück Kleinvieh gestohlen oder verschwinden Futter- und Streuvorräte, springt dieser Baustein ein – auch beim einfachen Diebstahl. Wichtig ist, dass es sich nicht um eine gewerbliche oder landwirtschaftliche Tierhaltung handelt und dass Sie den Vorfall sofort bei der Polizei melden. Erstattet wird höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Was ist beim einfachen Diebstahl von Kleinvieh-, Futter- und Streuvorräten versichert?
Versichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl von Kleinvieh-, Futter- und Streuvorräten auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück – in Erweiterung zu § 3 Nr. 2 VHB GVO.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn eine gewerbliche und / oder landwirtschaftliche Tierhaltung besteht.
Muss ich den Diebstahl der Polizei melden?
Ja. Sie haben den Diebstahl unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, kann der Versicherer unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Bis zu welcher Höhe wird entschädigt?
Es wird je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme entschädigt.