Die GVO Versicherung erstattet in ihrer Hausratversicherung im Tarif TOP-VITplus Schäden durch einfachen Diebstahl oder Verlust von Jagdwaffen und Jagdoptik – auch außerhalb des Versicherungsortes, mit Entschädigung bis zu 10.000 € je Versicherungsfall.
In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus für den einfachen Diebstahl von Jagdwaffen und Jagdoptik Folgendes:
1. In Erweiterung zu § 3 Nr. 2 VHB GVO leisten wir Entschädigung für Schäden durch einfachen Diebstahl oder Verlust von versicherten Sachen, die zur Jagdausübung verwendet werden. Dies gilt auch, wenn sich diese zum Zeitpunkt des Diebstahls oder Verlustes außerhalb des Versicherungsortes befinden. Versichert gelten ausschließlich Jagdwaffen und Jagdoptik.
2. Sie haben den Diebstahl unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so können wir unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
3. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zu 10.000 €. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
4. Vereinbart gilt eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall und je Gut von 250 €.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen Jagdwaffen oder Jagdoptik gestohlen werden oder verloren gehen, springt dieser Baustein ein – und zwar auch dann, wenn sich die Gegenstände nicht zu Hause befanden. Wichtig ist, dass Sie den Diebstahl sofort bei der nächsten Polizeidienststelle melden. Für den Schaden gibt es eine Höchstgrenze und einen Eigenanteil, den Sie selbst tragen.
Häufige Fragen
Welche Gegenstände sind bei einfachem Diebstahl versichert?
Versichert gelten ausschließlich Jagdwaffen und Jagdoptik, die zur Jagdausübung verwendet werden.
Gilt der Schutz auch außerhalb der Wohnung?
Ja. Die Entschädigung wird auch geleistet, wenn sich die versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Diebstahls oder Verlustes außerhalb des Versicherungsortes befinden.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit können wir unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zu 10.000 €. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
Gibt es eine Selbstbeteiligung?
Ja. Vereinbart gilt eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall und je Gut von 250 €.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03