Die Hausratversicherung der GVO Versicherung leistet im Tarif TOP-VITplus auch bei einfachem Diebstahl – innerhalb von Gebäuden außerhalb des Versicherungsortes, auf dem Versicherungsgrundstück sowie im Freien auf dem umfriedeten Grundstück. Erfahren Sie, welche Entschädigungsgrenze gilt und welche Pflichten Sie beachten müssen.
In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus Folgendes für Einfacher Diebstahl innerhalb von Gebäuden und im Freien:
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes:
In Erweiterung zu § 3 Nr. 2 VHB GVO leisten wir Entschädigung für Schäden durch einfachen Diebstahl, sofern dieser
- a) innerhalb von Gebäuden außerhalb des Versicherungsortes;
- b) innerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück;
- c) im Freien auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück stattfindet.
2. Ausschluss:
Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB GVO.
3. Anzeigepflicht:
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so können wir unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
4. Entschädigungsgrenze:
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zu 250 €.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erweitert Ihren Schutz auf einfachen Diebstahl – also Diebstahl ohne Einbruch. Gestohlene Gegenstände sind sowohl in Gebäuden als auch im Freien auf dem eingefriedeten Grundstück abgesichert. Wichtig ist, dass Sie den Vorfall sofort bei der Polizei melden. Für besonders wertvolle Dinge gilt dieser Baustein nicht, und die Erstattung ist pro Schadenfall begrenzt.
Häufige Fragen
Was ist mit einfachem Diebstahl gemeint?
Erfasst sind Schäden durch einfachen Diebstahl innerhalb von Gebäuden außerhalb des Versicherungsortes, innerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück sowie im Freien auf dem umfriedeten Versicherungsgrundstück – in Erweiterung zu § 3 Nr. 2 VHB GVO.
Bis zu welcher Höhe wird entschädigt?
Die Entschädigung beträgt je Versicherungsfall bis zu 250 €.
Sind Wertsachen mitversichert?
Nein. Für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 VHB GVO besteht kein Versicherungsschutz.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Sie müssen den Diebstahl unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzeigen. Wird diese Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Inhalte aus: Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03