Die Hausratversicherung der GVO Versicherung erstattet im Tarif TOP-VITplus die notwendigen Kosten für die Unterbringung Ihrer Haustiere, wenn die Wohnung nach einem Versicherungsfall unbewohnbar wird oder Sie durch Unfall, Noteinweisung oder Tod ausfallen. Entschädigt wird je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt Folgendes im Tarif TOP-VITplus für Kosten zur Haustierunterbringung:
1. In Erweiterung zu § 8 Nr. 1 VHB GVO leisten wir Entschädigung für die notwendigen Kosten der Haustierunterbringung von Ihren Haustieren, wenn:
- a) die versicherte Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist;
- b) Sie durch einen Unfall oder eine Noteinweisung infolge eines versicherten Schadens ins Krankenhaus gekommen sind, wodurch für Ihre Haustiere eine Haustierbetreuung nicht möglich ist und es auch keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt. Gleiches gilt auch bei Tod.
2. Entschädigungshöhe:
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihre Haustiere wegen eines versicherten Schadens vorübergehend woanders untergebracht werden müssen, übernimmt der Tarif die dafür notwendigen Kosten. Das kann der Fall sein, wenn Ihre Wohnung nicht mehr bewohnbar ist oder wenn Sie selbst durch Unfall, Krankenhausaufenthalt oder Tod ausfallen und niemand sonst die Tiere betreuen kann. Erstattet wird bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Wann werden Kosten für die Haustierunterbringung übernommen?
Wenn die versicherte Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und auch ein etwa bewohnbarer Teil nicht zumutbar ist, oder wenn Sie durch Unfall bzw. Noteinweisung infolge eines versicherten Schadens ins Krankenhaus kommen und keine Betreuung möglich ist. Gleiches gilt bei Tod.
Bis zu welcher Höhe wird entschädigt?
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Gilt der Schutz auch bei einem Krankenhausaufenthalt?
Ja. Wenn Sie durch einen Unfall oder eine Noteinweisung infolge eines versicherten Schadens ins Krankenhaus gekommen sind und dadurch keine Haustierbetreuung möglich ist sowie keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht, werden die Kosten übernommen.
Auf welche Regelung bezieht sich die Leistung?
Die Leistung erfolgt in Erweiterung zu § 8 Nr. 1 VHB GVO für die notwendigen Kosten der Haustierunterbringung.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03