Kommt es zu einem Schaden durch den Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, greift die Hausratversicherung der GVO Versicherung im Tarif TOP-VITplus und ersetzt Schäden an versicherten Sachen – sowohl bei bemannten als auch bei unbemannten Flugkörpern.
1. In Erweiterung zu § 2 Nr. 1 d) VHB GVO:
Wir leisten Entschädigung an versicherten Sachen durch den Anprall oder Absturz eines bemannten oder unbemannten Flugkörpers.
2. Mitversicherung des Aufpralls:
Die Mitversicherung des Aufpralls von bemannten und unbemannten Flugkörpern gilt nur, soweit kein anderer Versicherungsschutz besteht.
3. Höhe der Entschädigung:
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Stürzt ein Flugkörper – etwa ein Flugzeug oder eine Drohne – ab oder prallt gegen versicherte Gegenstände, werden die dadurch entstandenen Schäden am Hausrat ersetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Flugkörper bemannt oder unbemannt ist. Diese Leistung greift, wenn kein anderer Versicherungsschutz für den Schaden besteht, und ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Häufige Fragen
Sind auch Schäden durch Drohnen mitversichert?
Ja. Der Versicherungsschutz umfasst den Anprall oder Absturz sowohl bemannter als auch unbemannter Flugkörper. Drohnen zählen zu den unbemannten Flugkörpern.
Bis zu welcher Höhe wird der Schaden ersetzt?
Die Entschädigung erfolgt je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Gilt der Schutz auch, wenn eine andere Versicherung greift?
Die Mitversicherung des Aufpralls von bemannten und unbemannten Flugkörpern gilt nur, soweit kein anderer Versicherungsschutz besteht.
Welche Gegenstände sind abgesichert?
Ersetzt werden Schäden an versicherten Sachen, die durch den Anprall oder Absturz eines Flugkörpers entstehen.