In der Hausratversicherung der GVO Versicherung ist im Tarif TOP-VITplus der Anprall von Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeugen mitversichert: Entschädigt werden Schäden an versicherten Sachen, die durch einen solchen Anprall zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen – bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
In Erweiterung zu § 2 Nr. 1 d) VHB GVO:
Wir leisten Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die durch den Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Voraussetzung beim Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeugen:
Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben oder gehalten werden.
Höhe der Entschädigung:
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Fährt ein Zug, ein Wasser- oder ein Straßenfahrzeug gegen versicherte Sachen und zerstört oder beschädigt sie – oder gehen sie durch ein solches Ereignis verloren –, springt die Hausratversicherung ein. Bei Straßen- und Wasserfahrzeugen gilt der Schutz allerdings nur, wenn das Fahrzeug nicht von Ihnen selbst oder einer im Haushalt lebenden Person betrieben oder gehalten wird. Erstattet wird höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind beim Anprall von Fahrzeugen versichert?
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die durch den Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Gilt der Schutz auch für mein eigenes Fahrzeug?
Nein. Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben oder gehalten werden.
Bis zu welcher Höhe wird entschädigt?
Entschädigt wird je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Welche Fahrzeugarten sind einbezogen?
Einbezogen sind Schienen-, Wasser- und Straßenfahrzeuge.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03