Die Hausratversicherung der GVO Versicherung übernimmt im Tarif TOP-VITplus die Kosten für eine Kinderbetreuung im Notfall – etwa wenn die Wohnung nach einem Schaden unbewohnbar wird oder Sie durch Unfall, Noteinweisung oder Tod ausfallen. Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen bis zu 500 € erstattet werden.
In Erweiterung zu § 8 Nr. 1 VHB GVO leisten wir Entschädigung für die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine Kinderbetreuung, wenn:
- die Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und für Sie auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist,
- Sie durch einen Unfall oder einer Noteinweisung infolge eines versicherten Schadens ins Krankenhaus gekommen sind, wodurch eine Kinderbetreuung nicht möglich ist und es auch keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt. Gleiches gilt auch bei Tod.
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zu 500 €.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihre Wohnung nach einem versicherten Schaden nicht mehr bewohnbar ist oder Sie selbst durch einen Unfall, eine Noteinweisung oder im Todesfall ausfallen, kann die Betreuung Ihrer Kinder plötzlich zum Problem werden. In solchen Notlagen übernimmt die Versicherung die tatsächlich anfallenden Betreuungskosten, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht – bis zu einer festgelegten Höchstgrenze je Versicherungsfall.
Häufige Fragen
Wann werden die Kosten für eine Kinderbetreuung übernommen?
Die Kosten werden übernommen, wenn die Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist, oder wenn Sie durch einen Unfall oder eine Noteinweisung infolge eines versicherten Schadens ins Krankenhaus gekommen sind und keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht. Gleiches gilt auch bei Tod.
Bis zu welchem Betrag wird die Kinderbetreuung entschädigt?
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zu 500 €.
Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Erstattet werden die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine Kinderbetreuung.
Gilt die Leistung auch, wenn es eine andere Betreuungsmöglichkeit gibt?
Im Fall eines Unfalls oder einer Noteinweisung ins Krankenhaus werden die Kosten nur übernommen, wenn eine Kinderbetreuung nicht möglich ist und es auch keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt.