Wenn nach einem Schaden Aufwand für dessen Ermittlung und Feststellung entsteht, übernimmt die Hausratversicherung der GVO Versicherung im Tarif TOP-VITplus diese Kosten – vorausgesetzt, sie waren den Umständen nach geboten. Auch Kosten für Sachverständige oder Beistand sind unter bestimmten Bedingungen abgedeckt.
1. Kosten der Ermittlung und Feststellung eines Schadens:
In Erweiterung zu § 8 Nr. 1 VHB GVO leisten wir Entschädigung für die Kosten der Ermittlung und Feststellung eines versicherten Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Beauftragen Sie einen Sachverständigen oder Beistand, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Beauftragung vertraglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden.
2. Höhe der Entschädigung:
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03
Was bedeutet das konkret?
Entsteht nach einem versicherten Schaden Aufwand, um den Schaden zu ermitteln und festzustellen, kann dieser erstattet werden – vorausgesetzt, er war den Umständen nach angemessen. Wer selbst einen Sachverständigen oder Beistand einschaltet, erhält die Kosten dafür nur ersetzt, wenn eine vertragliche Verpflichtung besteht oder der Versicherer dazu aufgefordert hat. Die Erstattung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Häufige Fragen
Werden Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines Schadens übernommen?
Ja, im Tarif TOP-VITplus werden die Kosten der Ermittlung und Feststellung eines versicherten Schadens erstattet, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Werden auch Kosten für einen Sachverständigen oder Beistand ersetzt?
Diese Kosten werden nur ersetzt, soweit Sie zur Beauftragung vertraglich verpflichtet sind oder von der GVO Versicherung dazu aufgefordert wurden.
Bis zu welcher Höhe wird entschädigt?
Die Entschädigung erfolgt je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Auf welche Regelung bezieht sich diese Leistung?
Die Leistung gilt in Erweiterung zu § 8 Nr. 1 VHB GVO.