In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt im Tarif TOP-VITplus als Einbruch auch, wenn Täter über einen nicht versicherten Raum ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räume gelangen – vorausgesetzt, die Wohnung erfüllt die vereinbarten Mindestsicherungen und der Diebstahl wird unverzüglich der Polizei gemeldet.
1. Einbruch über nicht versicherte Räume:
In Erweiterung zu § 3 Nr. 2 VHB GVO gilt als Einbruch auch, wenn in das Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Hierbei ist unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird. Die versicherte Wohnung muss jedoch über die vereinbarten Mindestsicherungen verfügen.
2. Anzeige bei der Polizei:
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so können wir unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
3. Höhe der Entschädigung:
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Auch ein Einbruch, der zunächst über einen Raum erfolgt, der selbst nicht mitversichert ist, kann als versicherter Einbruch gelten. Entscheidend ist, dass der Täter von dort ohne weitere Hindernisse in Ihre versicherten Räume kommt. Ob dieser Raum gewerblich oder privat genutzt wird, spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass Ihre Wohnung die vereinbarten Mindestsicherungen erfüllt und Sie den Vorfall sofort bei der Polizei melden.
Häufige Fragen
Gilt ein Einbruch über einen nicht versicherten Raum als versichert?
Ja. In Erweiterung zu § 3 Nr. 2 VHB GVO gilt als Einbruch auch, wenn in einen nicht versicherten Raum des Gebäudes eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt.
Macht es einen Unterschied, ob der Raum privat oder gewerblich genutzt wird?
Nein. Ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird, ist unerheblich. Die versicherte Wohnung muss jedoch über die vereinbarten Mindestsicherungen verfügen.
Was muss ich nach einem Diebstahl tun?
Sie haben den Diebstahl unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Wird diese Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Bis zu welcher Höhe wird entschädigt?
Der Versicherer entschädigt je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03