Die Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung ersetzt frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren und Installationen innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser – klar geregelt ist zudem, welche Schäden ausdrücklich nicht versichert sind.
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende:
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren:
- aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
- bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind,
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
- aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Toiletten, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
- bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit:
- a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
- b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
- c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
3. Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Das Leitungswasser muss aus einer der folgenden Quellen ausgetreten sein:
- Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
- den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
- Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
- Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie
- Wasserbetten und Aquarien.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- aa) Regenwasser aus Fallrohren,
- bb) Plansch- oder Reinigungswasser,
- cc) Schwamm,
- dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
- ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
- ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
- gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
- hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage,
- ii) Sturm, Hagel,
- jj) Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Die Wohngebäudeversicherung springt ein, wenn Rohre und wasserführende Installationen im oder am Gebäude durch Frost oder auf andere Weise brechen, und wenn Wasser bestimmungswidrig aus dem Leitungssystem austritt und versicherte Sachen beschädigt. Für einige Ursachen wie Regenwasser aus Fallrohren, Grundwasser, Überschwemmung oder Wasser aus mobilen Behältnissen besteht dagegen kein Schutz. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Vertragstext.
Häufige Fragen
Sind frostbedingte Rohrbrüche im Gebäude versichert?
Ja. Der Versicherer leistet Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung, der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie an Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen innerhalb von Gebäuden.
Gilt der Schutz auch für Rohre außerhalb des Gebäudes?
Ja, sofern die Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
Was zählt als Leitungswasser bei Nässeschäden?
Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung, damit verbundenen Schläuchen und Einrichtungen, aus Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien. Auch Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren, Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Grundwasser, Überschwemmung, Erdbeben, Sturm, Hagel sowie Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
Sind nicht bezugsfertige Gebäude abgesichert?
Nein. Für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den darin befindlichen Sachen leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Dokumentversion: 2020.03