In der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung geht ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Zugleich muss der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zur Sicherung dieser Ansprüche beachten – sonst drohen Leistungskürzungen.
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat folgende Pflichten:
- seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren,
- nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer für einen Schaden zahlt, den eigentlich jemand anderes verursacht hat, kann er sich das Geld von dieser dritten Person zurückholen – der Anspruch geht auf ihn über. Damit das gelingt, muss der Versicherungsnehmer mithelfen: Fristen und Formvorschriften einhalten und den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützen. Wer diese Mitwirkung verletzt, riskiert, dass die Leistung entfällt oder gekürzt wird.
Häufige Fragen
Wann geht ein Ersatzanspruch auf den Versicherer über?
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Gilt der Übergang auch gegen Personen in häuslicher Gemeinschaft?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden – es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer?
Er hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Anspruchs bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Was passiert bei Verletzung dieser Obliegenheit?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.