In der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung entfällt die Leistungspflicht aus besonderen Gründen – etwa bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles sowie bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Schadens. Welche Folgen das für die Entschädigung hat, erfahren Sie hier.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Vorsätzliche Herbeiführung:
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Grob fahrlässige Herbeiführung:
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt Situationen, in denen der Versicherer ganz oder teilweise nicht zahlen muss. Wer einen Schaden absichtlich verursacht oder den Versicherer bei der Schadenabwicklung bewusst hinters Licht führt, verliert seinen Anspruch. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden – je nachdem, wie schwer das Verschulden wiegt. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt der Vorsatz oder die Täuschung als bewiesen?
Die vorsätzliche Herbeiführung gilt als bewiesen, wenn sie durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt ist. Bei einer Täuschung gelten die Voraussetzungen als bewiesen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches vorliegt.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2020.03