In der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Wann diese Frist beginnt und warum die Zeit zwischen Schadenanmeldung und der Entscheidung des Versicherers nicht mitzählt, erfahren Sie hier im Überblick.
Verjährung der Ansprüche:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Beginn der Verjährung:
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Was bedeutet das konkret?
Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners weiß oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, wird die Wartezeit bis zu dessen Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährungsfrist?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährung?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch angemeldet habe?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
In welcher Form wird die Entscheidung des Versicherers mitgeteilt?
Die Entscheidung des Versicherers wird in Textform mitgeteilt, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.