In der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung wird die Entschädigung fällig, sobald die Feststellungen zu Grund und Höhe abgeschlossen sind – mit Anspruch auf Abschlagszahlung, Regeln zum Neuwertanteil, klaren Zinssätzen sowie Gründen für Hemmung und Aufschiebung der Zahlung.
1. Fälligkeit der Entschädigung
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
2. Rückzahlung des Neuwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung einschließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- a) Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
- b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
- c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
- d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange:
- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft,
- c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Was bedeutet das konkret?
Ist ein Schaden geprüft und dem Grunde und der Höhe nach geklärt, zahlt der Versicherer die Entschädigung aus. Schon vorher, einen Monat nach der Schadenmeldung, kann eine Abschlagszahlung in Höhe des sicher geschuldeten Betrags verlangt werden. Der Teil, der über den Zeitwert hinausgeht (Neuwertanteil), wird erst gezahlt, wenn nachgewiesen ist, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt ist. Für ausstehende Zahlungen fallen Zinsen an, und in bestimmten Fällen darf der Versicherer die Auszahlung vorübergehend zurückstellen.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Gibt es eine Abschlagszahlung vor der endgültigen Auszahlung?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wann wird der Neuwertanteil ausgezahlt?
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nachgewiesen hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Wie hoch ist der Zinssatz?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
Wann darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Solange Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalles läuft oder eine Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
Dokumentversion: 2020.03