Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung ist geregelt, welches Gericht örtlich zuständig ist – sowohl für Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler als auch für Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Entscheidend sind Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und bei betrieblichen Verträgen der Sitz des Gewerbebetriebes.
Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Was bedeutet das konkret?
Kurz gesagt: Wo geklagt werden kann, richtet sich in erster Linie nach dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer oder Vermittler, stehen ihm zusätzlich die allgemeinen Gerichtsstände der Zivilprozessordnung offen. Wird der Versicherungsnehmer verklagt, ist ausschließlich das Gericht an seinem Wohnort zuständig. Bei betrieblichen Verträgen kommt jeweils auch das Gericht am Sitz oder an der Niederlassung des Gewerbebetriebes in Betracht.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klage?
Zuständig ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht in dem Bezirk, in dem der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wo kann gegen mich als Versicherungsnehmer geklagt werden?
Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gilt bei betrieblichen Versicherungen ein besonderer Gerichtsstand?
Ja. Handelt es sich um eine betriebliche Versicherung, können die Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend gemacht werden – sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer.
Für welche Klagen gelten diese Regelungen zum Gerichtsstand?
Die Regelungen gelten für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung.