Die Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung leistet bei Sturm und Hagel ab Windstärke 8 und deckt auf Wunsch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch ab. Erfahren Sie, welche Schäden versichert sind, welche ausgeschlossen bleiben und welcher Selbstbehalt bei Elementarschäden gilt.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen:
- a) Sturm, Hagel
- b) weitere Elementargefahren, sofern vereinbart:
- aa) Überschwemmung
- bb) Rückstau
- cc) Erdbeben
- dd) Erdsenkung
- ee) Erdrutsch
- ff) Schneedruck
- gg) Lawinen
- hh) Vulkanausbruch
2. Sturm, Hagel
a) Sturm: Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
- bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
b) Hagel: Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
c) Entschädigung: Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
- aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
- bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
- cc) als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an versicherten Sachen,
- dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind,
- ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
3. Weitere Elementargefahren
a) Überschwemmung: Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
- aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- bb) Witterungsniederschläge,
- cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb).
b) Rückstau: Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
c) Erdbeben: Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
- bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
d) Erdsenkung: Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
e) Erdrutsch: Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
f) Schneedruck: Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
g) Lawinen: Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
h) Vulkanausbruch: Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- aa) Sturmflut,
- bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren (siehe Nr. 1 a) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
- cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) cc),
- dd) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden,
- ee) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an:
- aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
- bb) Laden- und Schaufensterscheiben.
5. Selbstbehalt
a) Bei Schäden durch Gefahren gemäß Ziffer 3 wird im Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages, mindestens 500,- €, höchstens jedoch 5.000,- €, abgezogen.
Dokumentversion: 2020.03
Was bedeutet das konkret?
Die Wohngebäudeversicherung schützt Ihr Gebäude grundsätzlich gegen Sturm und Hagel. Damit ein Sturm zählt, muss der Wind kräftig genug sein (mindestens Windstärke 8). Weitere Naturgefahren wie Hochwasser, Rückstau, Erdbeben oder Schneedruck sind nur dann mitversichert, wenn Sie diesen zusätzlichen Elementarschutz ausdrücklich vereinbart haben. Bestimmte Schäden – etwa durch Sturmflut, Grundwasser oder eindringenden Regen bei offenen Fenstern – sind ausgeschlossen. Bei Elementarschäden tragen Sie einen Teil des Schadens selbst.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Ereignis als Sturm?
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/Stunde.
Sind Überschwemmung und Erdbeben automatisch mitversichert?
Nein. Weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch sind nur versichert, sofern sie vereinbart wurden.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Sturmflut, Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen, Grundwasser (soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen), Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Trockenheit oder Austrocknung. Ausgeschlossen sind zudem Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden sowie an Laden- und Schaufensterscheiben.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Elementarschäden?
Bei Schäden durch weitere Elementargefahren (Ziffer 3) wird eine Selbstbeteiligung von 10 % des entschädigungspflichtigen Betrages abgezogen, mindestens 500,- € und höchstens 5.000,- €.
Was gilt, wenn die Windstärke am Schadenort nicht feststellbar ist?
Dann wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand angerichtet hat oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.