Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn fällig. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes, das Rücktrittsrecht des Versicherers sowie dessen Leistungsfreiheit im Schadenfall.
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Die erste oder einmalige Prämie sollte nach Erhalt des Versicherungsscheins zeitnah gezahlt werden, da der Versicherungsschutz sonst erst mit der Zahlung beginnt. Bei ausbleibender Zahlung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet. Diese Folgen greifen nicht, wenn die Nichtzahlung nicht vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist.
Häufige Fragen
Wann ist die erste oder einmalige Prämie fällig?
Sie ist unabhängig von einem Widerrufrecht unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor Vertragsschluss, ist unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten?
Ja. Wird die Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer von der Leistung frei?
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Versicherer für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er zuvor in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Nichtzahlung nicht zu vertreten ist.
Was gilt bei Ratenzahlung?
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.