In der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung muss der Versicherungsnehmer bestimmte Sicherheitsvorschriften einhalten – dazu zählen der ordnungsgemäße Zustand versicherter Sachen, das Kontrollieren und Absperren wasserführender Anlagen sowie Maßnahmen gegen Überschwemmungs- und Rückstauschäden. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert Kündigung oder Leistungsfreiheit.
1. Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer:
- die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
- nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
- in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
- zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden:
- bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und
- Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, Ihr Gebäude in gutem Zustand zu halten und regelmäßig zu kontrollieren. Besonders wichtig ist der Umgang mit wasserführenden Anlagen: In leerstehenden oder unbeheizten Bereichen sollten diese abgesperrt und entleert werden, in der kalten Jahreszeit muss beheizt oder entleert werden. Gegen Rückstau und Überschwemmung helfen funktionsbereite Rückstausicherungen und freie Abflussleitungen. Halten Sie diese Vorgaben nicht ein, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder seine Leistung ganz oder teilweise verweigern.
Häufige Fragen
Was muss ich mit wasserführenden Anlagen in nicht genutzten Gebäudeteilen tun?
Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren. Dort müssen alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden.
Was gilt in der kalten Jahreszeit?
In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Wie beuge ich Überschwemmungs- und Rückstauschäden vor?
Bei rückstaugefährdeten Räumen sind Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten. Zudem müssen die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freigehalten werden.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.