Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung steht dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur der Prämienteil zu, der dem Zeitraum des tatsächlichen Versicherungsschutzes entspricht. Wie sich Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und ein fehlendes versichertes Interesse auf die Prämie oder eine Geschäftsgebühr auswirken, erfahren Sie hier im Überblick.
1. Allgemeiner Grundsatz
- Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
- Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Widerruf innerhalb von 14 Tagen:
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Rücktritt des Versicherers:
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung:
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Fehlendes versichertes Interesse:
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet Ihr Vertrag früher als geplant, zahlen Sie die Prämie grundsätzlich nur für die Zeit, in der Sie tatsächlich versichert waren. Je nachdem, ob der Vertrag durch Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder ein fehlendes versichertes Interesse endet, gelten unterschiedliche Regeln – teils wird die Prämie anteilig erstattet, teils darf der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Welchen Teil der Prämie darf der Versicherer bei vorzeitiger Beendigung behalten?
Dem Versicherer steht nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was passiert mit der Prämie, wenn ich innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Der Versicherer hat nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen und den zu zahlenden Betrag sowie Ihre Zustimmung, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist diese Belehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten – dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben.
Was gilt bei Rücktritt des Versicherers wegen nicht gezahlter Erstprämie?
Wird das Versicherungsverhältnis beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Muss ich Prämie zahlen, wenn bei Beginn kein versichertes Interesse besteht?
Nein. Besteht das versicherte Interesse bei Beginn nicht oder entsteht ein künftiges Interesse nicht, sind Sie nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zur Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Umstände zu.
Was passiert bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.