In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Bedingungsdifferenzdeckung :
1. Beantragen Sie Anschlussversicherungsschutz für die Hausratversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig gültiger auslaufender Hausratversicherungsvertrag, so besteht eine Bedingungsdifferenzdeckung unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den des noch bestehenden Hausrtaversicherungsvertrags hinausgeht, gewähren wir Ihnen Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären.
a) Eine Leistung aus der Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Hausratversicherung.
b) Deckung aus bestehenden Hausratversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
c) Dabei bilden die in dem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten
Bedingungen den Rahmen für gleichartige Leistungen aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
d) Leisten wir aus einer anderen Hausratversicherung nicht, weil Sie mit der Zahlung des Beitrages im Verzug waren oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert. Der Versicherungsschutz für die Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande kommt oder aufgrund Nichtzahlung der Erstprämie aufgehoben wird.
Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
Beide Vertragsparteien haben das Recht die Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit
Monatsfrist zu kündigen.
2. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles haben Sie unverzüglich
a) uns den Versicherungsfall anzuzeigen, sofern für Sie bereits erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder nur teilweise leistet,
b) uns den Versicherungsfall spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den
Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Sie haben im Übrigen jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03