In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Unbenannte Gefahren :
1. In Erweiterung zu den VHB GVO leisten wir Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:
a) die nach dem zugrunde liegenden VHB GVO versichert oder versicherbar sind, einschließlich den dort benannten Ausschlüssen;
b) Schäden, die Sie oder Ihre Repräsentanten vorsätzlich herbeigeführt haben;
c) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten;
d) Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse jeder Art sowie Schäden durch hoheitliche
Eingriffe oder behördliche Anordnungen;
e) Ansprüche aus Entschädigung für Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik soweit die Voraussetzung für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts gegeben sind.
Ein Anspruch auf Entschädigung erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet, wobei die Entschädigungsleistung auf 10.000 € begrenzt ist;
f) Schäden durch Kernenergie oder radioaktive Strahlung.
Mitversichert sind jedoch Schäden durch auf dem Versicherungsgrundstück befindliche radioaktive Isotope. Dies gilt nur für natürliche radioaktive Isotope und nicht für nuklearen Abfall oder nuklearen Brennstoff;
g) Schäden durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Konstruktionsund Planungsfehler,
Verseuchung oder Vergiftung.
Mitversichert sind jedoch Schäden durch Verseuchung oder Vergiftung als Folge von Brand, Blitz-
schlag, Explosion oder Anprall von Luftfahrzeugen, deren Teile oder Ladung;
h) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen Anlagen und versicherten Sachen;
i) Schäden an Maschinen und technischen Einrichtungen, die entweder ohne äußere Einwirkung oder
durch deren Bedienung, Wartung, Umbau und Reparatur entstehen;
j) Schäden durch Ausfall oder Fehlfunktion von EDV oder elektronisch gesteuerten Anlagen der
Energieversorgung, der Klima-, Messoder Regeltechnik;
k) Schäden an versicherten Sachen durch Umoder Ausbauarbeiten, Reparatur, Renovierung, Restaurierung, Reinigung oder ähnliche Vorgänge und durch bestimmungswidrigen Gebrauch und Bearbeitung;
l) Schäden durch allmähliche Einwirkungen auf versicherte Sachen, unabhängig von der Ursache oder mitwirkenden Umständen;
m) Schäden durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Alterung, Verschleiß, Rost, Korrosion und
Erosion.
Mitversichert sind jedoch Schäden durch Rohrbruch;
n) Schäden durch Verderb, Verfall, Ungeziefer, Fäulnis, Schwamm, Pilz, Substanzverlust, Verfärbung oder Strukturveränderung.
Mitversichert sind jedoch Folgeschäden aus einen versicherten Ereignisses;
o) Schäden durch Feuchtigkeit, extreme Temperaturen und Stromoder Energieausfall;
p) Schäden durch Sturmflut;
q) Schäden durch Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation.
Mitversichert sind jedoch Folgeschäden aus einen versicherten Ereignisses;
r) Schäden an leicht zerbrechlichen Gegenständen einschließlich Brillen, Statuen, Porzellan, Glaswaren und Ähnlichem;
s) Schäden durch Eindringen von Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder
Außentüren oder durch andere Öffnungen.
Mitversichert sind jedoch, dass diese Öffnungen durch ein versichertes Ereignis entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
t) Schäden an und durch Bauund Montageleistungen.
Mitversichert sind jedoch Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Anprall von Luftfahrzeu-
gen, deren Teile oder Ladung, Leitungswasser, Sturm/ Hagel;
u) Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, seinem Repräsentanten, Mietern, deren Besuchern oder sonstigen im Gebäude berechtigt anwesenden Personen betrieben werden;
v) Schäden durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehenoder Liegenlassen, Unterschlagung oder
Veruntreuung versicherter Sachen;
w) Schäden durch Haustiere.
Mitversichert sind jedoch Folgeschäden eines versicherten Ereignisses;
3. Schadenereignis
Unter einem Schadenereignis sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache in zeitlichen Zusammenhang innerhalb von 72 Stunden anfallen. Schadenereignisse, die innerhalb von 72 Stunden zeitlich unabhängig voneinander auftreten, fallen nicht unter diese Bestimmung, sondern gelten jeweils als ein gesondertes Schadenereignis.
4. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 % des Schadens, mindestens 500 € als vereinbart.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03