In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Wohnflächenberechnung/
Unterversicherungsverzicht beim
Wohnflächenmodell :
1. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
In Erweiterung zu § 9 Nr. 3 VHB GVO ist die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegte Quadratmeterzahl gemäß § 9 Nr. 2 VHB GVO zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als die tatsächlichen Verhältnisse (Unterversicherung), so wird die Entschädigung gemäß § 9 Nr. 1 VHB GVO in dem Verhältnis von der im Versicherungsschein zugrundegelegter Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeterzahl nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der zugrunde gelegten Quadratmeterzahl dividiert durch die tatsächliche Quadratmeterzahl.
2. Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsverzicht
Wird die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt, nehmen wir abweichend
von Nr. 1 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor:
a) Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich Hobbyräume, ausgenommen sind dabei jedoch Balkone, Loggien und Terrassen, Treppen, Kellerräume und Dachböden, soweit diese nicht zu Wohnund Hobbyzwecken ausgebaut sind.
b) Abweichend von § 9 Nr. 3 VHB GVO nehmen wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme den vom Versicherer für die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichtes vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche, multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche, nicht unterschreitet.
3. Versehensklausel Unterversicherung
Abweichend von § 12 Nr. 5 VHB GVO nehmen wir keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die angegebene Quadratmeterzahl leicht fahrlässig unrichtig angegeben wurde und nicht mehr als 15 % von der tatsächlichen Quadratmeterzahl abweicht. Sofern nach Feststellung der Unterversicherung ein erhöhter Beitrag zu entrichten wäre, haben Sie den geänderten Beitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03