In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Vorübergehendes Unbewohntsein der Wohnung :
In Erweiterung zu § 17 Nr. 1
c) VHB GVO liegt keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor, wenn die ständig bewohnte Wohnung vorübergehend bis zu 180 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt ist.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03