In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Erhöhte Entschädigungsgrenzen für Wertsachen :
1. In Erweiterung zu § 13 Nr. 2
a) VHB GVO ist die Entschädigung für Wertsachen
a) beim Versicherungssummenmodell bis zur Versicherungssumme und
b) beim Wohnflächenmodell bis maximal 250.000 €
begrenzt.
2. Sofern sich die Wertsachen außerhalb eines anerkannten Wertschutzschrankes nach §13 Nr. 1
b)
VHB GVO befinden, entschädigen wir je Versicherungsfall bis
a)
3.500 € für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Ver-
sicherungswert den Nennwert übersteigt (§ 13 Nr. 2
b) a
a) VHB GVO);
b) 40.000 € für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere (§ 13 Nr. 2
b) b
b) VHB GVO);
c) 50.000 € für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie Sachen aus Gold, Silber und Platin (§ 13 Nr. 2
b) c
c) VHB GVO).
3. Im Versicherungsfall ist bei Wertsachen nach § 13 Nr. 2
b) c
c) VHB GVO wie Schmucksachen und Uhren darauf zu achten, dass Einzelstücke ab einem Wert von
1.000 € mit Nachweisen zu belegen sind.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03