In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Bewachungskosten :
1. In Erweiterung zu § 8 Nr. 1
f) VHB GVO leisten wir Entschädigung für die notwendigen Bewachungskosten von versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalles, sofern die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
2. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtung oder sonstige Si-
cherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von einem Monat.
3. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
1. In Erweiterung zu § 8 Nr. 1 VHB GVO leisten wir Entschädigung für die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme.
2. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem diese gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
3. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
a) Daten und Programme, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind;
b) Daten und Programme, die Sie auf einem Rücksicherungsoder Installationsmedium vorhalten.
Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs.
4. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03