In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Seng- und Schmorschäden :
1. In Erweiterung zu § 2 Nr. 6
b) VHB GVO leisten wir Entschädigung für Sengund Schmorschäden,
die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
2. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03