In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Mehrkosten durch Preissteigerungen :
1. In Erweiterung zu § 8 Nr. 1 VHB GVO leisten wir Entschädigung für die notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung infolge eines Versicherungsfalles. Veranlassen Sie nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzten, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
2. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03