In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Anprall von Schienen-,
Wasser- und Straßenfahrzeugen :
1. In Erweiterung zu § 2 Nr. 1
d) VHB GVO leisten wir Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die durch den Anprall eines Schienen-, Wasseroder Straßenfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
2. Für den Anprall von Straßenund Wasserfahrzeugen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben oder gehalten werden.
3. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03