Bei einem Wohnungswechsel bietet die Hausratversicherung der GVO Versicherung im Tarif TOP-VITplus erweiterten Schutz: Der Versicherungsschutz gilt an beiden Risikoorten bis zu 90 Tage nach Umzugsbeginn, und für die Meldung des Wohnungswechsels ist eine Frist von 90 Tagen vereinbart.
In Erweiterung zu § 11 Nr. 1 VHB GVO gilt:
- Der Versicherungsschutz gilt an beiden Risikoorten bis zu 90 Tage nach Umzugsbeginn.
In Erweiterung zu § 11 Nr. 4 VHB GVO gilt:
- Bei Wohnungswechsel ist eine Meldefrist von 90 Tagen vereinbart.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03
Was bedeutet das konkret?
Wer umzieht, ist beim Wohnungswechsel doppelt abgesichert: In der Übergangszeit besteht der Versicherungsschutz sowohl in der alten als auch in der neuen Wohnung. Für die Übergangsphase und die Meldung des Umzugs steht jeweils ein Zeitraum von 90 Tagen zur Verfügung. Diese Angaben dienen nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die vereinbarten Bedingungen.
Häufige Fragen
Bin ich während des Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt an beiden Risikoorten bis zu 90 Tage nach Umzugsbeginn.
Wie lange gilt der Versicherungsschutz an beiden Risikoorten?
Der Schutz an beiden Risikoorten besteht bis zu 90 Tage nach Umzugsbeginn.
Welche Meldefrist gilt bei einem Wohnungswechsel?
Bei einem Wohnungswechsel ist eine Meldefrist von 90 Tagen vereinbart.
Auf welche Regelungen beziehen sich die Erweiterungen?
Die Erweiterungen beziehen sich auf § 11 Nr. 1 VHB GVO (Versicherungsschutz an beiden Risikoorten) und § 11 Nr. 4 VHB GVO (Meldefrist bei Wohnungswechsel).