In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Mehrkosten durch technologischen Fortschritt :
1. In Erweiterung § 8 Nr. 1 VHB GVO leisten wir Entschädigung für die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen infolge eines Versicherungsfalles, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
2. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahekommt.
3. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03