Die Hausratversicherung der GVO Versicherung ersetzt im Tarif TOP-VITplus die tatsächlich entstandenen Mehrkosten, wenn versicherte Sachen nach einem Schaden wegen des technologischen Fortschritts nicht mehr in gleicher Art und Güte beschafft oder hergestellt werden können – bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
In Erweiterung § 8 Nr. 1 VHB GVO:
Wir leisten Entschädigung für die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen infolge eines Versicherungsfalles, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
Maßgeblicher Betrag:
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahekommt.
Höhe der Entschädigung:
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein beschädigter oder gestohlener Gegenstand nach einem Versicherungsfall nicht mehr in genau derselben Ausführung erhältlich ist, weil sich die Technik weiterentwickelt hat, übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten. Ersetzt wird ein möglichst vergleichbares Nachfolgegut. Die Erstattung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Häufige Fragen
Was sind Mehrkosten durch technologischen Fortschritt?
Das sind die tatsächlich entstandenen zusätzlichen Kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn diese wegen des Technologiefortschritts nicht mehr in derselben Art und Güte möglich oder unwirtschaftlich ist.
Welcher Betrag ist für den Ersatz maßgeblich?
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahekommt.
Bis zu welcher Höhe wird entschädigt?
Die Entschädigung erfolgt je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
In welchem Tarif gilt diese Leistung?
Diese Regelung gilt in der Hausratversicherung der GVO Versicherung im Tarif TOP-VITplus in Erweiterung von § 8 Nr. 1 VHB GVO.
Inhalte aus: Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03