In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Kinderbetreuung im Notfall :
1. In Erweiterung zu § 8 Nr. 1 VHB GVO leisten wir Entschädigung für die notwendigen und tatsäch-
lich angefallenen Kosten für eine Kinderbetreuung, wenn:
a) die Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und für Sie auch die Be-
schränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist,
b) Sie durch einen Unfall oder einer Noteinweisung infolge eines versicherten Schadens ins Krankenhaus gekommen sind, wodurch eine Kinderbetreuung nicht möglich ist und es auch keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt. Gleiches gilt auch bei Tod.
2. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zu 500 €.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03