In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Einfacher Diebstahl aus Krankenhaus-, Kur- und Rehazimmern :
1. In Erweiterung zu § 3 Nr. 2 VHB GVO leisten wir Entschädigung für Schäden durch einfachen Diebstahl, wenn versicherte Sachen bei stationären Krankenhaus-, Kurund Rehaaufenthalten von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person aus dem Krankenzimmer entwendet werden.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen gemäß § 13 VHB GVO.
3. Sie haben den Diebstahl unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so können wir unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
4. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Bargeld ist je
Versicherungsfall bis zu 250 € mitversichert.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03