Die GVO Versicherung ersetzt in der Hausratversicherung im Tarif TOP-VITplus Schäden an Kühl- und Gefriergut sowie an kühlgelagerten Medikamenten, wenn ein Netzausfall oder eine unvorhergesehene Unterbrechung der Energiezufuhr die Ursache ist. Erfahren Sie, welche Fälle abgedeckt sind, welche ausgeschlossen bleiben und bis zu welcher Höhe entschädigt wird.
In Erweiterung zu § 2 Nr. 3 VHB GVO:
Wir leisten Entschädigung für Schäden an Kühl- und Gefriergut sowie an kühlgelagerten Medikamenten infolge eines Netzausfalls oder einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Energiezufuhr.
Nicht versichert sind:
- Schäden durch technische Defekte, die nicht durch eine versicherte Gefahr verursacht werden
- Bedienungsfehler, die im versicherten Haushalt geschehen
Höhe der Entschädigung:
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Fällt der Strom aus oder wird die Energiezufuhr unvorhergesehen unterbrochen, sind verderbliche Lebensmittel in Kühlschrank und Gefriertruhe sowie gekühlt gelagerte Medikamente abgesichert. Verursachen dagegen ein technischer Defekt ohne versicherte Gefahr oder ein Bedienungsfehler im Haushalt den Schaden, greift der Schutz nicht. Ersetzt wird je Schadenfall höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind an Kühl- und Gefriergut versichert?
Versichert sind Schäden an Kühl- und Gefriergut sowie an kühlgelagerten Medikamenten infolge eines Netzausfalls oder einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Energiezufuhr.
Sind auch Medikamente mitversichert?
Ja, kühlgelagerte Medikamente sind bei einem Netzausfall oder einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Energiezufuhr mitversichert.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden durch technische Defekte, die nicht durch eine versicherte Gefahr verursacht werden, sowie Bedienungsfehler, die im versicherten Haushalt geschehen.
Bis zu welcher Höhe wird entschädigt?
Die Entschädigung erfolgt je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.