In der Hausratversicherung der GVO Versicherung sind im Tarif TOP-VITplus die in das Gebäude eingefügten Sachen wie Einbaumöbel, Einbauküchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten mitversichert. Auch Frost- und Bruchschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sind erfasst – bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
In Erweiterung zu § 6 Nr. 2 a VHB GVO gilt:
- Versichert sind die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, zum Beispiel Einbaumöbel/-küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten.
- Dies gilt, soweit diese Sachen auch Gebäudebestandteile sein könnten.
Frost- und Bruchschäden:
Soweit sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren.
Entschädigung:
Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung stellt eine unverbindliche Lesehilfe dar: Der Tarif TOP-VITplus schützt fest in Ihre Wohnung eingebaute Gegenstände wie Einbauküchen, Einbaumöbel, Bodenbeläge sowie Innenanstriche und Tapeten – also Dinge, die eigentlich auch zum Gebäude gehören könnten. Auch wenn Wasserleitungen oder sanitäre Anlagen durch Frost oder Bruch beschädigt werden, greift der Versicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Summe.
Häufige Fragen
Welche eingefügten Sachen sind versichert?
Versichert sind die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, zum Beispiel Einbaumöbel und Einbauküchen, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, soweit diese auch Gebäudebestandteile sein könnten.
Sind Frostschäden mitversichert?
Ja. Soweit sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren.
Bis zu welcher Höhe wird entschädigt?
Die Entschädigung erfolgt je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Müssen die versicherten Sachen im Vertrag genannt werden?
Ja. Es sind die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen versichert.
Inhalte aus: Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03