In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Telefonmissbrauch nach Einbruchdiebstahl :
1. In Erweiterung zu § 3 Nr. 2 VHB GVO leisten wir Entschädigung für Schäden nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung die in Rechnung gestellten Telekommunikationskosten, wenn das Telefon von dem Tätern benutzt wird.
2. Sie haben uns einen Einzelgesprächsnachweis einzureichen.
3. Sie haben den Diebstahl unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so können wir unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
4. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03