In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Reiserücktrittskosten nach einem Schaden :
1. In Erweiterung zu § 8 Nr. 1 VHB GVO leisten wir Entschädigung für die anfallenden Stornogebühren, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalles die Urlaubsoder Dienstreise stornieren müssen. Ersetzt werden in diesem Fall auch die entsprechenden Stornogebühren für in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich
5.000 € übersteigt und die Anwesenheit von Ihnen notwendig ist.
3. Als Urlaubsoder Dienstreise gilt die Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
4. Die Mitversicherung der Reiserücktrittskosten gilt nur, soweit kein anderer Versicherungsschutz
besteht oder ein anderer etwaiger Versicherungsschutz nicht ausreichend ist (Subsidiärdeckung).
5. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03