In der Hausratversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes in dem Tarif TOP-VITplus für Räuberische Erpressung :
1. In Erweiterung zu § 3 Nr. 4 VHB GVO leisten wir Entschädigung für einen versicherten Raub, wenn
die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wird.
2. Sie haben den Raub unverzüglich der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so können wir unter den in § 8 Abschnitt B VHB GVO beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
3. Wir entschädigen je Versicherungsfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.03