Wer mit seinem Hausrat der GVO Versicherung in eine neue Wohnung zieht, behält den Versicherungsschutz: Er geht auf die neue Wohnung über, und während des Umzugs sind beide Wohnungen abgesichert – in der alten Wohnung längstens zwei Monate ab Umzugsbeginn. Bei Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland, Trennung von Ehegatten sowie bei geänderter Prämie mit Kündigungsrecht gelten jeweils eigene Regeln, ebenso die Pflicht, die neue Wohnung mit Wohnfläche anzuzeigen.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer anzuzeigen, mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelung zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Ziehst du um, wandert dein Hausratschutz mit in die neue Wohnung, und während des Umzugs sind beide Wohnungen abgesichert – die alte längstens zwei Monate ab Umzugsbeginn. Bei einem zusätzlichen Doppelwohnsitz oder einem Umzug ins Ausland geht der Schutz nicht auf die neue Wohnung über, hier gelten eigene Fristen. Die neue Wohnung samt Wohnfläche musst du dem Versicherer melden; ändert sich die Prämie oder der Selbstbehalt, hast du ein Kündigungsrecht. Bei Trennung von Ehegatten oder Partnern gelten übergangsweise beide Wohnungen als Versicherungsort.
Häufige Fragen
Bin ich beim Umzug in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. In der bisherigen Wohnung erlischt er spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt, sobald erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Was gilt, wenn ich die alte Wohnung zusätzlich behalte?
Bewohnst du die alte Wohnung weiterhin (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht jedoch Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Was muss ich dem Versicherer bei einem Umzug mitteilen?
Der Bezug der neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen. Waren besondere Sicherungen vereinbart, ist in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind. Wird der Schutz bei geänderter Wohnfläche oder verändertem Wert nicht angepasst, kann Unterversicherung entstehen.
Kann ich kündigen, wenn die Prämie durch den Umzug steigt?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch veränderte Prämiensätze oder ein höherer Selbstbehalt, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung in Textform erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam. Bis dahin darf der Versicherer nur die Prämie in der bisherigen Höhe zeitanteilig verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022