Wer als Versicherungsnehmer einen Hausratschaden vorsätzlich herbeiführt, erhält von der GVO Versicherung in der Hausratversicherung keine Entschädigung; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Auch wer nach einem Schaden arglistig über Grund oder Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht, verliert seinen Anspruch – rechtskräftige Strafurteile gelten dabei als Beweis.
Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Wird die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Wird die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch ein rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die genannten Voraussetzungen als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden absichtlich verursacht, zahlt der Versicherer nicht. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden – und zwar umso stärker, je schwerer das Verschulden wiegt. Wer den Versicherer nach dem Schaden arglistig über wichtige Tatsachen täuscht oder dies versucht, verliert ebenfalls seinen Anspruch. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz oder Betrug gilt in diesen Fällen als Beweis.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich den Schaden absichtlich verursacht habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Welche Folgen hat es, wenn ich den Versicherer nach dem Schaden täusche?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gilt als Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens; ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches gilt als Beweis für die arglistige Täuschung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022