Wer bei der GVO Versicherung eine Hausratversicherung hat, muss Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer grundsätzlich in Textform abgeben, sofern das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt. Solche Mitteilungen sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mit, reicht für eine Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Soweit das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt, sind Erklärungen und Anzeigen für den Versicherer in Textform abzugeben. Das gilt für Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Als zuständig bezeichnet wird diese Stelle im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, folgende Regel:
- Es genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer müssen in der Regel in Textform erfolgen und sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Wenn der Versicherungsnehmer einen Umzug oder eine Namensänderung nicht meldet, darf der Versicherer wichtige Erklärungen per Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift schicken. Ein solcher Brief gilt drei Tage nach dem Absenden als angekommen. Bei einem unter der Betriebsanschrift abgeschlossenen Vertrag gilt dieselbe Regel, wenn der Gewerbebetrieb verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Mitteilungen zukommen lassen?
Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar an den Versicherer gehen, sind in Textform abzugeben – soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und der Vertrag nichts anderes bestimmt.
An welche Stelle soll ich meine Erklärungen richten?
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein bzw. in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich einen Umzug oder eine Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt diese Regelung auch bei einer Verlegung meines Gewerbebetriebs?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022