Ansprüche aus dem Hausrat-Versicherungsvertrag der GVO Versicherung verjähren in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ruht die Frist bis zur Entscheidung des Versicherers.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Anspruch ist entstanden.
- Der Gläubiger hat von den den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, wird bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mitgerechnet. Die Entscheidung des Versicherers muss dabei in Textform mitgeteilt werden.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfallen nach drei Jahren. Diese Frist startet erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den wichtigen Umständen sowie vom Schuldner Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers nicht in die Frist eingerechnet.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, zählt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Allgemeine 2022